Satzung des Förderverein
Sportpark Waltenhofen Hilft e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Sportpark Waltenhofen hilft" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

  2. Mit Wirkung ab der Beendigung der Mitgliedschaft des Gründungsmitglieds Sportpark Waltenhofen GmbH & Co. KG, gleichgültig aus welchem Grund, führt der Verein den Namen „Waltenhofen hilft". Der Begriff „Sportpark“ wird danach im Namen nicht mehr geführt. Diese Namensänderung ist innerhalb von einem Kalendermonat nach Inkrafttreten der Namensänderung bei dem zuständigen Vereinsregister zur Eintragung anzumelden.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in 87448 Waltenhofen.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke venıvendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  2. Zwecke des Vereins sind:
    • die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
    • die Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge
    • die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung elnschl. der Studentenhilfe
    • die Förderung der Altenpflege und Behindertenhilfe
    • die Förderung von Toleranz und Völkerverständigung
    • die Förderung der Kunst und der Kultur
    • die Förderung des Tierschutzes
    • die Förderung des Umweltschutzes
    • die Förderung mildtätiger Zwecke
  3. Die Satzungszwecke werden venıvirklicht insbesondere durch:
    • die Ausstattung von medizinischen Einrichtungen
    • den Kauf von Krankenfahrzeugen und der Durchführung von lntegrationsmaßnahmen für Behinderte
    • die Ausstattung von Kindergärten, Waisenhäusern und Spezialeinrichtungen für behinderte Kinder
    • die Ausstattung von Schulen, berufsbildenden lnstitutionen und vergleichbaren Einrichtungen
    • die Ausstattung von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen
    • die Förderung von Museen und Ausstellungen einschl. Einkauf von Kunstgegenständen
    • Hilfeleistungen in Fällen körperlicher und geistiger Not
    • Hilfeleistungen in Fällen unverschuldeter wirtschaftlicher Not
    • die Förderung anderer gemeinnütziger Vereine
    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

  2. Juristische Personen und Personengesellschaften haben kein passives Wahlrecht. Sie sind nicht wählbar und können daher keinerlei Vereinsamt innehaben oder ausüben.

  3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds;
    • durch freiwilligen Austritt;
    • durch Streichung von der Mitgliederliste;
    • durch Ausschluss aus dem Verein;
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Mitglied auch aus jedem Vereinsamt aus. Jedes Vereinsamt ruht ab Zugang der schriftlichen Austrittserklärung gem. Abs. 3, ab Zugang der Mitteilung über die Streichung gem. Abs. 5 und ab Zugang des Beschlusses des Vorstands über den Ausschluss gem. Abs. 6.

  3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

  5. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen; Das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen_ Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so untenıvirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und/oder bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier natürlichen Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden, die jeweils Alleinvertretungsrecht haben (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), vertreten. Dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Die Befreiung erfolgt durch Beschluss der Mitglieden/ersammlung.

  4. Für jedes einzelne Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Verteilung von Fördergeldern im Rahmen dieser Satzung, insbesondere wie in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Satzung beschrieben, bedarf der Vorstand, unabhängig von der Höhe des Geschäftswertes, der vorherigen schriftliche Zustimmung des Beirats.

  5. Für jedes nicht von Abs.3 betroffene Rechtsgeschäft bedarf der Vorstand, sofern dessen Geschäftswert 3.000,00 € übersteigt, ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Beirates.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, dem Beirat Gelegenheit zur Außerung zu geben.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mind. 2 Mitglieder anwesend sind.

  2. Soweit rechtlich zulässig, kann ein Vorstandsbeschluss auch außerhalb von Vorstandssitzungen gefasst werden, wenn (i) sich jedes Vorstandsmitglied in Schriftform (§126 BGB) in elektronischer Form (§ 126 a BGB) oder in Textform (§ 126 b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden erklärt hat oder (ll) jedes Vorstandsmitglied sich in der genannten Form oder formlos mit der Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung mit der Maßgabe einverstanden erklärt hat, dass die Stimmabgabe in Schriftform, in elektronischer Form oder in Textform zu erfolgen hat.

§ 11 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus 3 natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren vom Tag der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen; Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein seit mind. 2 Jahren angehören, dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach Gründung des Vereins. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied des Beirats sein.

  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, fördert den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern außerhalb des Vereins und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Er beschließt insbesondere über die gem. § 7 Abs. 4 und 5 zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte des Vorstands.

  3. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins in Textform mit einer Frist von mind. 1 Kalendenıvoche einberufen. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mind. zwei Beiratsmitglieder die Einberufung in Textform vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

  4. In der Sitzung des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

  5. Die Sitzung des Beirats wird von demjenigen erschienenen Beiratsmitglied geleitet, das dem Verein am längsten angehört; lm Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

  6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  7. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

  8. Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. ln der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darfjedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
    4. Beschlussfassung über die Änderung des Namens des Vereins.
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  3. ln Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§13 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.

  2. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliedenıersammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. ln der Mitgliedersammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

  5. Die Mitgliedenıersammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 1/4 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliedenıersammlung einzuberufen; Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflosung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ein Beschlussantrag über die Streichung des Begriffs „Sportpark“ im Namen des Vereins wird alleine mit der Stimme der Sportpark Waltenhofen GmbH & Co. KG gefasst; den übrigen Vereinsmitgliedern steht bei dieser Beschlussfassung ausdrücklich kein Stimmrecht zu. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  7. Für Wahlen gilt Folgendes:

    Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder sowie der Fördermitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

  9. ln der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot, wenn die Mitgliedenıersammlung nicht mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen etwas anderes beschließt.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 - 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waltenhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.

§ 17 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Amter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammiung am 11.04.2016 in Waltenhofen beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Waltenhofen, den 11.04.2016